Mitunter stellt sich bei der Besprechung einer Innovation heraus, dass diese mehrere Erfindungen beinhaltet, die gleichermaßen schützenswert sind. Eine schlichte Lösung bestünde dann darin, für jede der Erfindungen ein separates Schutzrecht oder Patent anzumelden, was mit entsprechenden Kosten verbunden ist.
Alternativ kann jedoch versucht werden, den gemeinsamen Grundgedanken beider Erfindungen herauszuarbeiten und das Schutzbegehren in einer einzigen Patentanmeldung auf diesen Grundgedanken und die beiden weiteren Erfindungen in Form von Unteransprüchen zu richten, selbst wenn der Grundgedanke enger beim Stand der Technik liegt und somit die Gefahr besteht, dass der Prüfer die Erteilung eines Patents verweigert.
Letzteres war bei einer Patentanmeldung zu einer äußerst effektiven Rechenlernhilfe für Grundrechenarten der Fall, die wir für Frau Kerstin Diehl, eine Ergotherapeutin aus Bad Dürkheim, ausarbeiten durften, wobei die verschiedenen Ausführungsvarianten der Rechenlernhilfe kürzlich auch in „ergopraxis„, der Fachzeitschrift für Ergotherapie, vorgestellt wurden.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurde Stand der Technik entgegengehalten, der die Erfolgsaussichten bei einem Festhalten an dem Grundgedanken zweifelhaft erscheinen ließ, so dass man die Patentanmeldung auf den Gegenstand der ersten Erfindung einschränken musste, um eine Patenterteilung zu bewirken. Nachteilig hierbei ist jedoch, dass die zweite Erfindung nurmehr in Verbindung mit der ersten Erfindung durch das Patent unter Schutz gestellt ist, zumal die beiden Erfindungen nicht unabhängig voneinander beansprucht werden konnten, da dies gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Erfindung verstoßen hätte.
Um dennoch einen Schutz auch für die zweite Erfindung in Alleinstellung zu erzielen, wurde im vorliegenden Fall aus der (noch anhängigen) Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abgezweigt, so dass die erste Erfindung durch das spätere Patent und die zweite Erfindung durch ein Gebrauchmuster unter Schutz gestellt werden konnte.
Die vereinfachte Antwort auf die anfängliche Fragestellung lautet somit „Jain“. Ja, weil sinngemäß mehrere Ideen durch eine einziges Patent unter Schutz gestellt werden können, sofern diesen eine gemeinsame Idee zugrunde liegt, die selbst neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Nein, weil dann im Grunde nicht mehr mehrere Ideen, sondern eine Grundidee geschützt ist, unter die auch die anderen Ideen subsumiert werden können.