Lebensmittelbranche | Vorsicht bei Marken mit gesundheitsbezogenen Markenbestandteilen

Bereits aus dem Jahr 2006 stammt die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates betreffend nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, die unter der Bezeichnung „Health-Claims-Verordnung“ einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangte. Besagte Verordnung regelt, welche nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel unter welchen Umständen zulässig sind oder eben nicht.

Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in unserem
Podcast Patent, Marke & Co. anhören.

Hinsichtlich der nährwertbezogenen Angaben definiert die Verordnung beispielsweise, unter welchen Umständen ein Lebensmittel als „zuckerfrei“ (=< 0,5g pro 100g), „Proteinquelle“ (=>12% Proteinanteil) oder „fettarm“ (< 3g pro 100g bei festen Lebensmitteln, < 1,5 g pro 100 ml bei flüssigen Lebensmitteln, < 1,8g pro 100 ml bei teilentrahmter Milch) bezeichnet werden darf. Gesundheitsbezogene Angaben sind hingegen nur dann zulässig, wenn diese in der „Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben“ aufgeführt sind, die erstmals 2012 veröffentlicht wurde, wobei an die Verwendung der aufgeführten Angaben, wie beispielsweise „Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“, wiederum gewisse Bedingungen geknüpft sind.

Auf den ersten Blick stellt die „Health-Claims-Verordnung“ für Markeninhaber lediglich einen weiteren Ausfluss der Regelungswut Brüsseler Bürokraten dar, ohne dass ihre Marke hiervon betroffen wäre. Tatsächlich kann aber auch eine zur Kennzeichnung von Lebensmitteln verwendete Marke eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung darstellen, nämlich schon dann, wenn mindestens ein Bestandteil der Marke einen Gesundheitsbezug hat. So dürfte beispielsweise den Kunden der Drogeriemarktkette dm nicht entgangen sein, dass die Marke „Das gesunde Plus“ auf Nahrungsergänzungsmitteln o. ä. mittlerweile der neueren Marke „Mivolis“ gewichen ist. Durch die Verwendung eines Fantasiebegriffes, insbesondere durch den Verzicht auf Attribute wie „gesund“, können mithin Konflikte einer Marke mit der Verordnung vermieden werden.

Für ältere Marken im Bereich der Lebensmittelbranche, die vor dem 1. Januar 2005 bestanden haben und nicht der neuen Verordnung entsprachen, galt eine Ausnahmeregelung ( Art. 28 (2) ) dahingehend, dass die älteren Marken noch bis zum 19. Januar 2022 verwendet werden durften. Da diese „Schonfrist“ nunmehr abgelaufen ist, sollten Inhaber älterer Marken für die Lebensmittelbranche spätestens jetzt prüfen, ob die Verwendung der Marke noch rechtmäßig erfolgen kann. Problem hierbei ist insbesondere, dass die Verwendung der älteren Marke entgegen der Verordnung nunmehr Wettbewerber auf den Plan rufen könnte, die wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Grundlage des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) gegen die Benutzer der älteren Marke geltend machen könnten.