„Black Friday“ ist tot, es lebe „Black Friday“!

Der sogenannte „Black Friday“ stammt ursprünglich aus den Vereinigten Staaten und bezeichnet den ersten Freitag nach Thanksgiving. Der „Black Friday“ ist in den USA ein staatlicher Feiertag und bildet sowohl den Start in ein langes Familienwochenende als auch den Beginn der Weihnachtseinkaufssaison. An diesem „Schwarzen Freitag“ warten die Einzelhändler, mittlerweile auch der Online-Handel, mit Rabattaktionen auf, die die Kunden vor dem bevorstehenden Jahresende nochmals zum Kaufen animieren sollen.

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Man mag es gutheißen oder auch nicht, aber naturgemäß greifen derlei US-Traditionen früher oder später auch auf Europa über, insbesondere auf Deutschland. So war es wohl nur eine Frage der Zeit bis auch in Deutschland am „Black Friday“ Rabattaktionen des Handels unter eben diesem Label stattfinden würden. Dies mag sich auch die Anmelderin der deutschen Wortmarke „Black Friday“ gedacht haben, die im Jahr 2013 für die Klassen 9, 35 und 42 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde, wobei die Eintragung im selben Jahr erfolgte. Nicht wenige deutsche Händler, die Ihre Rabattaktionen unter dem Schlagwort „Black Friday“ durchführten, wurden in der Folgezeit durch die Markeninhaberin abgemahnt.

Bei der beschriebenen Konstellation drängte sich jedoch die Frage auf, ob die Wortmarke „Black Friday“ überhaupt als Marke geschützt werden könne. Die Probe auf’s Exempel machten eine Vielzahl von Löschungsantragstellern, die eine Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragten. Dem Antrag wurde zunächst vollumfänglich stattgegeben. In der nachfolgenden Beschwerdeinstanz am Bundespatentgericht (30 W (pat) 26/18) wurde diese Entscheidung etwas abgemildert, so dass die Wortmarke „Black Friday“ für die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 42 eingetragen blieb. Für die meisten Dienstleistungen der Klasse 35, die den wesentlichen Dienstleistungen für Einzel- und Großhandel im Rahmen von Rabattaktionen entsprechen dürften, blieb die Marke jedoch gelöscht. Auch wurde dies in der Rechtsbeschwerdeinstanz vor dem Bundesgerichtshof (I ZB 21/20) bestätigt.

Interessant ist an dem vom BGH bestätigten Urteil des Bundespatentgerichts, dass die Wortmarke „Black Friday“ zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2013 durchaus als „unterscheidungskräftig“ angesehen wurde, zumal diese unter Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen als nicht als beschreibend eingestuft wurde. Die weitere Hürde des sogenannten Freihaltebedürfnisses konnte die Marke jedoch nicht in Gänze nehmen. Konkret heißt es in der Entscheidung: „Bereits im Anmeldezeitpunkt sei zu erwarten gewesen, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ – jedenfalls im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren – als Schlagwort für einen Rabattaktionstag etablieren werde. Ein Freihaltebedürfnis könne auch dann vorliegen, wenn die Eignung eines Zeichens zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen zum Anmeldezeitpunkt zu erwartenden, aber noch nicht erfolgten Bedeutungswandel voraussetze.“

Nachdem die Markeninhaberin somit den wesentlichen Schutzumfang eingebüßt hatte, kam es für sie noch dicker, denn am Landgericht Berlin wurde eine Verfallsklage gegen die die Wortmarke „Black Friday“ eingereicht. Bei der Verfallsklage geht es nicht um die Frage, ob „Black Friday“ als Marke eintragbar ist, sondern vielmehr darum, ob die Marke auch rechtserhaltend benutzt wurde. Wie bereits unter Bezugnahme auf die Bic-Mac-Entscheidung in unserem Blog thematisiert, muss dies nämlich innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums geschehen. So entschied das Landgericht auf vollständige Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung. Das Kammergericht (5 U 46/21) bestätigte dieses Urteil nicht nur im Wesentlichen, sondern ließ auch keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu. Auch der letzte Versuch der Markeninhaberin, nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde, blieb erfolglos, zumal diese vom BGH zurückgewiesen wurde (I ZR 184/22).

Deutsche Händler, für die am 24. November 2023 der nächste „Black Friday“ vor der Tür steht, dürfte diese Entwicklung freuen. Ungeachtet dessen sollte bei der Verwendung des Labels „Black Friday“ darauf geachtet werden, in welcher Form – also beispielsweise mit welchen begrifflichen oder bildlichen Zusätzen – oder/und für welche Waren oder Dienstleistungen das Label konkret verwendet wird. Denn ein kurzer Blick in das Markenregister zeigt, dass es durchaus noch andere eingetragene Marken mit dem Bestandteil „Black Friday“ oder gar „Black Friday“ in Alleinstellung gibt, für die kein Eintragungshindernis bestehen und auch kein Verfallsgrund gegeben sein muss.