Mit einem Patent für einen Christbaumständer legte der Erfinder Klaus Krinner im Jahre 1989 den Grundstein für sein erfolgreiches Unternehmen. Schönes Beispiel für die Wirkmächtigkeit eines Patents.
Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in unserem
Podcast Patent, Marke & Co. anhören.
Wie jedes Jahr besorge ich den Weihnachtsbaum bereits Anfang Dezember. Auswählen, verpacken, nach Hause transportieren und ab ins Wohnzimmer damit. Dort steht bereits der wassergefüllte Christbaumständer, in dem das Ende des Stammes unter senkrechter Ausrichtung des Baumes platziert wird. Anschließend noch zwei- bis dreimal den Spannhebel betätigt und eigentlich sollte der noch verpackte Baum dann sicher stehen.
In diesem Jahr blieb der Baum aber partout nicht stehen. Jede leichte Berührung des Baumes führte dazu, dass sich die Einspannung wieder löste. Nach mehreren Versuchen und eingehenden Gedanken zu einer möglicherweise beschädigten Merchanik kam ich dann darauf: Man muss einen kleinen Schieber in die Arretierstellung bewegen, dann bleibt der Stamm auch eingespannt. Nobody`s perfect, auch ein Ingenieur nicht.
Erfindung aus Niederbayern
Ich hatte mich damals ganz bewusst für den Christbaumständer einer bestimmten Firma entschieden, nämlich den der Firma Krinner. Mich überzeugte einerseits die Technik und andererseits hatte mich die Entstehungsgeschichte des Unternehmens beeindruckt. So dürfte sich der Unternehmensgründer Klaus Krinner in den 80er Jahren wohl auch über die Unzulänglichkeiten damaliger Christbaumständer geärgert haben. Ein komfortables Ausrichten und Befestigen des Christbaumes war damit kaum möglich. Der Erfinder aus Niederbayern machte sich daraufhin daran, einen Christbaumständer zu entwickeln, der die Nachteile bekannter Ständer beseitigen sollte.
Im Ergebnis entwickelte der Niederbayer eine Technik, die heute in den meisten Christbaumständern zu finden ist. An dem Ständer sind Halteelemente angeordnet, die über eine einzige Spanneinrichtung verschwenkt werden können. Als Kraftübertragungselement wirkt ein flexibles Zugmittel, in den meisten Fällen ein Drahtseil, das die Halteelemente mit der Spanneinrichtung verbindet. So können die Halteelemente zunächst weitgehend kraftfrei gegen den Stamm verschwenkt werden, ehe mit dem letzten Zug die Haltekraft aufgebracht wird.
Patentanmeldung als Grundlage für ein Unternehmen
Klaus Krinner reichte eine Patentanmeldung für seine Erfindung ein. In der Folge wurde sowohl ein Deutsches Patent als auch ein Europäisches Patent erteilt, wobei letzteres die sogenannte Priorität aus der deutschen Patentanmeldung in Anspruch nahm. Die sich aus dem Patent ergebende Monopolstellung bildete auch die Grundlage für das später gegründete, erfolgreiche Unternehmen. In diesem Fall ist ein Blick in das Patentregister erhellend, zumal dieser deutlich macht, worauf sich ein Patentanmelder mitunter einstellen muss. Insbesondere wenn es sich um eine gefragte und wirtschaftlich erfolgreiche Erfindung handelt.
Überraschender Stand der Technik
So dürfte der Erfinder zunächst nicht schlecht gestaunt haben, als ihm im Rahmen der Patentprüfung der recherchierte Stand der Technik entgegengehalten wurde. Dieser zeigte nämlich durchaus bereits Ständer mit verschwenkbaren Halteelementen. In meiner Beratungspraxis wird mir vom Erfinder häufiger das Argument präsentiert, dass man die Erfindung „noch nirgends gesehen“ habe. Ich erwidere dann, dass dies nicht verwunderlich ist. Viele Erfindungen schaffen es nämlich gar nicht bis zur Marktreife, was nicht zwangsläufig mit der Technik selbst zusammenhängt. Häufig ist der fehlende Erfolg schlicht auf einen fehlenden Geschäftssinn des Patentinhabers zurückzuführen. So verwundert es auch nicht, dass 80% des weltweiten Standes der Technik in veröffentlichten Patentanmeldungen und Patenten zu finden ist. Und genau in diesem Fundus recherchieren die Patentämter in der Regel.
Einspruch und Nichtigkeitsklage
Dennoch hat die Patentanmeldung auf den Christbaumständer diese Hürde genommen und das Patent wurde erteilt. Dies jedoch nur, um sich anschließend mit einem Einspruch konfrontiert zu sehen. In einem Einspruchsverfahren legen Dritte gegen die Erteilung des Patents Einspruch ein, um in einem zweiseitigen Verfahren nochmals zu prüfen, ob das Patent zu Recht erteilt wurde. Sinngemäß ist das Einspruchsverfahren ein erneutes Prüfungsverfahren unter erschwerten Bedingungen, zumal die Gegenseite ein sehr großes Interesse daran hat, das Patent zumindest einzuschränken. Gelingt dies, können bestimmte Ausführungsformen der Erfindung aus dem Schutzbereich herausfallen, so dass der Wettbewerber diese ungestraft im eigenen Produkt realisieren kann.
Auch das Einspruchsverfahren konnte das Patent jedoch überstehen. In diesem Zusammenhang ist der Irrglaube weit verbreitet, dass niemand mehr dem Patent etwas anhaben könne, wenn erst einmal das Einspruchsverfahren überstanden ist. Dem ist jedoch nicht so. Es besteht nämlich auch später noch die Möglichkeit, ein Patent nichtig zu klagen. Dabei sollte der Wettbewerber jedoch einen Stand der Technik vorweisen, der über den bereits im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik hinausgeht, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. So wurde denn auch gegen das Patent auf den Christbaumständer eine entsprechende Nichtigkeitsklage eingereicht, die jedoch zurückgewiesen wurde.
Sollten Sie sich für die verschiedenen Möglichkeiten zur Bekämpfung eines Patents interessieren, sei an dieser Stelle auf den Blogbeitrag „Patente des Wettbewerbers bekämpfen“ verwiesen.
Frohe Weihnachten!
Pfiffige Erfindungen wie die des Christbaumständers von Herrn Krinner können mich – bei aller beruflichen Professionalität – noch immer begeistern. Und wenn ich im kommenden Jahr rechtzeitig an den Arretierschieber denke, werde ich wohl wieder mehr Zeit für das Plätzchenbacken haben. In diesem Sinne wünsche ich allen Mandanten und Lesern eine frohe Weihnacht.