In dem vorangehenden Blogbeitrag „Nach der Inanspruchnahme der Diensterfindung“ wurde bereits erläutert, dass auf Seiten des Arbeitnehmererfinders ein Anspruch auf angemessene Vergütung entsteht, sobald dessen Diensterfindung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde. Dabei liefern die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Vergütungsrichtlinien eine relativ einfache Methode zur Berechnung eines Vergütungsanspruchs, der als angemessen angesehen werden kann.
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Grundsätzlich sind in den Vergütungsrichtlinien verschiedene Methoden genannt. So kann die Ermittlung beispielsweise auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie, auf Basis eines erfassbaren betrieblichen Nutzens oder durch eine Schätzung erfolgen, wobei noch speziellere Methoden erwähnt sind, die z.B. bei Lizenzvergabe und Sperrpatenten Verwendung finden sollten. Die gängigste Methode bei betrieblich genutzten Diensterfindungen stellt die Lizenzanalogie dar, die hier ausschließlich beleuchtet werden soll.
Zunächst stellen die Richtlinien eine recht griffige Formel zur Berechnung der Vergütung bereit. Diese lautet: V = E x A . Hierin steht V für die zu zahlende Vergütung, E für den Erfindungswert und A für den Anteilsfaktor. Während V als die zu zahlende Vergütung kaum erklärungsbedürftig sein dürfte, stellt der Erfindungswert E einen Geldbetrag dar, der einem freien Erfinder gezahlt werden würde. Da es sich bei der Erfindung des Arbeitnehmers jedoch um eine Diensterfindung handelt, zu der auch der Betrieb einen Beitrag geleistet hat, muss der Arbeitnehmer Abschläge in Kauf nehmen. Diese Verringerung ergibt sich aus dem Anteilsfaktor A in der Formel, bei dem es sich um eine Prozentzahl handelt, in der die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung zum Ausdruck kommt. Nachvollziehbar, dass ein Anteilsfaktor von 100% kaum in Frage kommt, zumal es sich dann um eine freie Erfindung handelt. Erfindungswert E und Anteilsfaktor A lassen sich im Detail wie folgt ermitteln.
Für den Erfindungswert E halten die Richtlinien eine Formel bereit, nämlich E = B x L . Bei der sogenannten Bezugsgröße B handelt es sich regelmäßig um den Umsatz, der mit dem erfindungsgemäßen Produkt oder Verfahren erzielt werden konnte. Der Lizenzsatz L entspricht hingegen einem Prozentsatz, der in der jeweiligen Branche üblicherweise einem externen Lizenzgeber eingeräumt wird. Für den Lizenzsatz L bestehen somit sinngemäß Traditions- bzw. Praxiswerte, die ansatzweise und branchenabhängig zwischen 0,6% und 10% in den Richtlinien angedeutet sind. Aktuellere Werte lassen sich der Literatur oder Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle entnehmen.
Der Ermittlung des Anteilsfaktors A werden drei Wertzahlen a, b und c zugrundegelegt, die jeweils aus einer Tabelle mit verschiedenen Beschreibungen herauslesbar sind. Trifft eine Beschreibung zu, so nimmt die Wertzahl den zur jeweiligen Beschreibung angegebenen Wert an.
Die erste Wertzahl a, die einen Wert zwischen 1 und 6 annehmen kann, betrifft die Aufgabenstellung zur Diensterfindung. Die Wertzahl a ist um so größer, je größer die Eigeninitiative des Arbeitnehmererfinders bei der Aufgabenstellung war. Hat beispielsweise der Betrieb die Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt, so ist a=1. Hat sich der Erfinder die Aufgabe hingegen selbst außerhalb seines Aufgabenbereichs gestellt, so wird der Maximalwert von a=6 erzielt.
Die zweite Wertzahl b, die ebenfalls einen Wert zwischen 1 und 6 annehmen kann, betrifft die Lösung der der Diensterfindung zugrundeliegenden Aufgabe. Hierbei werden die Fragen geklärt, ob die Lösung mit Hilfe der dem Erfinder beruflichgeläufigen Überlegungen und auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wurde und ob der Betrieb den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterstützt hat. Je eher dies jeweils der Fall ist bzw. bejaht wird, um so niedriger fällt die Wertzahl b aus.
Die dritte Wertzahl c, die einen Wert zwischen 1 und 8 annehmen kann, betrifft die Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb, wobei hier acht Gruppen von Arbeitnehmern definiert sind und jeder der Gruppen eine entsprechende Wertzahl c zugeordnet ist. Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer beispielsweise um den Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens oder den technischen Leiter eines größeren Betriebes, so wird eine entsprechend geringe Wertzahl von c=1 vergeben. Auf der anderen Seite des Spektrums werden hingegen Arbeitnehmer, die im wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit sind, wie z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge etc., mit einer Wertzahl von c=8 eingestuft.
Sind die Wertzahlen a, b und c ermittelt, so werden diese summiert. Dabei erhält man eine Summe zwischen 3 und 20, wobei 20 nicht vorkommen sollte, zumal es sich dann um eine freie Erfindung handelt. Anhand dieser Summe lässt sich der Anteilsfaktor A in Prozent aus einer Tabelle in den Richtlinien (s.u.) herauslesen, in der jeder Summe ein Prozentwert zugeordnet ist. Dabei können, wie bereits bei den Wertzahlen a, b und c und der daraus gebildeten Summe, auch Zwischenwerte eingenommen werden. In jedem Fall gilt, je größer die Summe, um so größer ist auch der Anteilsfaktor A und mithin die Vergütung V für den Erfinder.
a+b+c = | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | (20) |
A (in %) = | 2 | 4 | 7 | 10 | 13 | 15 | 18 | 21 | 25 | 32 | 39 | 47 | 55 | 63 | 72 | 81 | 90 | (100) |