Geografische Herkunftsangabe | Alles (Feta-)Käse?

Dem aufmerksamen Käufer bzw. Konsumenten von Lebensmitteln dürfte nicht entgangen sein, dass die Bezeichnungen einiger Lebensmittel durch die Kürzel „g.U.“ oder „g.g.A.“ ergänzt werden. Dabei steht „g.U.“ für „geschützte Ursprungsbezeichnung“, während „g.g.A.“ die Abkürzung für „geschützte geografische Angabe“ darstellt. Sowohl die geschützte Ursprungsbezeichnung als auch die geschützte geografische Angabe steht unter einem besonderen Schutz, der durch die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 geregelt ist. Ein wesentlicher Zweck der Verordnung besteht im Schutz und in der Förderung traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse aus der Europäischen Union. Die entsprechend unter Schutz gestellten geografischen Herkunftsangaben können komfortabel in einem von der Verordnung (Art. 11) vorgeschriebenen Online-Register namens GIView recherchiert werden.

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Voraussetzung für eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist, dass sämtliche Produktionsschritte des Produkts, nämlich Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung des Lebensmittels, in einem bestimmten geografischen Gebiet stattgefunden haben, wobei die Produktion nach einem festgelegten und anerkannten Verfahren zu erfolgen hat. Zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen gehören beispielsweise „Allgäuer Bergkäse“, „Lüneburger Heidschnucke“ und „Stromberger Pflaume“ aus deutschen Regionen. Jedoch auch aus dem europäischen Ausland sind eine Vielzahl geschützter Ursprungsbezeichnungen bekannt, zu denen z.B. „Roquefort“ (Käse | Frankreich), „Wachauer Marille“ (Obst, Gemüse, Getreide | Österreich), „Jabugo“ (Fleischerzeugnis | Spanien) oder „Feta“ (Käse | Griechenland) gehört. Auf den letztgenannten Feta-Käse wird aus aktuellem Anlass gleich nochmals näher eingegangen.

Die Anforderungen an eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) sind insoweit geringer, als dass lediglich ein Produktionsschritt, nämlich Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung des Lebensmittels, in einem bestimmten geografischen Gebiet stattgefunden haben muss. So muss beispielsweise das zur Herstellung verwendete Rohmaterial nicht aus der genannten Region stammen. Auch hier gibt es eine Vielzahl wohlbekannter geschützter geografischer Angaben aus deutschen Regionen, wobei beispielhaft „Aachener Printen“, „Bayrische Brezn“, „Beelitzer Spargel“, „Schwäbische Spätzle“, „Dresdner Christstollen“, „Nürnberger Lebkuchen“, „Obazda, „Spreewälder Gurken“ und „Thüringer Rostbratwurst“ erwähnt seien.

Beide beschriebenen geografischen Herkunftsangaben können auf Antrag, der beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden kann, registriert werden. Als Antragsteller fungieren zumeist Zusammenschlüsse von Lebensmittelerzeugern aus der betreffenden Region. Sind die Eintragungsvoraussetzungen gegeben, so erfolgt die Registrierung und mithin die Aufnahme in das eingangs genannte Register. Mit der Registrierung geht die Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten einher, Maßnahmen gegen missbräuchliche Verwendungen des jeweiligen registrierten geografischen Herkunftshinweises zu ergreifen (Art. 13).

Zuletzt stand einmal mehr die geschützte Ursprungsbezeichnung „Feta“ im Fokus. Wie aus dem deutschsprachigen Antrag zu der seit dem Jahr 2002 geschützten Ursprungsbezeichnung ersichtlich, beschreibt die Bezeichnung Feta einen „weißen Tafelkäse, der in einer Lake konserviert und traditionell und ausschließlich aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird“, wobei als geografisches Gebiet „Makedonien, Thrakien, Epiras, Thessalien, Zentralgriechenland, Peloponnes und der Nomo’s Lesbos“ angegeben ist. Ungeachtet dessen hatten Dänische Unternehmen hingegen einen weißen Tafelkäse unter der Bezeichnung „Feta“, „Dänische Feta“ und „Dänischer Feta-Käse“ in Dänemark hergestellt und überdies Kuhmilch zu dessen Herstellung verwendet. Die EU-Mitglieder Griechenland und Zypern hatten dies angemahnt, woraufhin die Europäische Kommission Klage gegen das Königreich Dänemark erhob.

Eigentlich ein klarer Fall, über den der Europäische Gerichtshof (EuGH) hier zu entscheiden hatte, zumal der „Dänische Feta“ weder in der beanspruchten Feta-Region produziert, noch die definierte Produktspezifikation von Feta aufwies. Das Königreich Dänemark machte jedoch geltend, dass der produzierte „Dänische Feta“ ausschließlich zur Ausfuhr in Drittländer außerhalb der EU bestimmt war und auch ausschließlich in Drittländer ausgeführt wurde. Nach Auffassung des Königreichs Dänemark gelte die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 nur für den Binnenmarkt und nicht für Ausfuhren in Drittländer. In seiner Entscheidung vom 14. Juli 2022 (Rechtssache C-159/20) hat der EuGH jedoch nunmehr klargestellt, dass sich die Verordnung eben auch auf Sachverhalte erstreckt, bei denen eine geschützte Ursprungsbezeichnung ausschließlich für Produkte verwendet wird, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Lebensmittelerzeuger, Lebensmittelhändler etc. sollten also davon absehen, ihr Produkt mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu bezeichnen, wenn die Produktspezifikation oder die vorausgesetzte Region der Produktion nicht gegeben ist, wobei dies auch dann gilt, wenn man nicht für den Binnenmarkt der EU, sondern für die Ausfuhr in Drittländer produziert. Sollten Sie selbst als Erzeuger oder Händler in einer Region ansässig sein, aus der ein traditionelles Lebensmittel kommt, dessen Bezeichnung vielleicht noch nicht im Sinne einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabedurch geschützt ist, so könnten Sie beispielsweise in Erwägung ziehen, sich mit anderen Erzeugern oder Händlern aus der Region zusammenzutun, um diese geografische Herkunftsangabe schützen zu lassen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass es einen guten Grund dafür gibt, warum Discounter wie Aldi oder Lidl ihren weißen Tafelkäse oder Salzlakenkäse zwar mit allerlei griechischer Symbolik versehen und als Hirtenkäse, nicht aber als „Feta“ bezeichnen. Leser unseres Blogs oder Hörer unseres Podcasts kennen den Grund …