KI als Erfinder? Entscheidung des BGH.

Im Blogbeitrag „Erfindungen mittels künstlicher Intelligenz“ wurde bereits erläutert, dass auch eine Künstliche Intelligenz eine Erfindung im Sinne einer technischen Lehre machen kann, die überdies zum Patent angemeldet werden kann. Bei derartigen Erfindungen spricht man auch von CGIs, also computer-generated Inventions bzw. computer-generierten Erfindungen.

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Als problematisch hat es das Bundespatentgericht jedoch angesehen, dass bei einer Patentanmeldung, die auf einer von der Künstlichen Intelligenz namens DABUS erfundenen technischen Lehre basiert, auch wahrheitsgemäß diese Künstliche Intelligenz DABUS als Erfinder benannt wurde. Stattgegeben hat das Bundespatentrgericht jedoch einer Erfinderbenennung, in der Vor- und Nachname einer natürlichen Person, hier des Patentanmelders, und überdies der Zusatz enthalten war, dass der Erfinder “die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren”.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Präsidentin des Deutschen Patentamts, wobei sich auch der Patentanmelder mit einer Anschlussbeschwerde anschloss, um vielleicht doch noch seine weitergehenden Hilfsanträge durchzubringen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr am 11. Juni 2024 in dieser Sache entschieden (X ZB 5/22).

Letztlich lässt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung, die die vorangehende Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt. bereits im Leitsatz keine Fragen offen. So stellt der BGH klar, dass ein Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG nur eine natürliche Person sein kann. Überdies könne ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. Auch soll die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder auch dann möglich und sogar erforderlich sein, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.

Mit Blick auf die Ergänzung in der Erfinderbenennung, nämlich dass die namentlich genannte natürliche Person „die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren“, schließt sich der BGH der Einschätzung des Bundespatentgerichts an. So soll eine Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, rechtlich unerheblich sein und eine Zurückweisung der Patentanmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG nicht rechtfertigen.

Somit kommt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen zu demselben Schluss wie die höchsten Gerichte anderer Jurisdiktionen, wie besipielsweise dem UK Supreme Court, dem Court of Appeal for England and Wales, dem Federal Court of Australia, dem United States Court of Appeals, dem High Court of New Zealand und nicht zuletzt der Juristischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.

Auf Seiten des Patentanmelders bleibt die Erkenntnis, dass stets mindestens eine natürliche Person als Erfinder zu benennen ist, nach meinem Verständnis der Bediener der KI. Auch steht es dem Patentanmelder frei, in der Erfinderbenennung selbst oder in der ursprünglichen Beschreibung einen Hinweis auf die verwendete KI zu geben, allerdings darf ein solcher Hinweis nicht im Widerspruch zu der Erfindereigenschaft der natürlichen Person stehen. Insofern kann der Rat eigentlich nur lauten, auf derartige Hinweise zu verzichten, zumal der Bundesgerichtshof in einer Künstlichen Intelligenz offensichtlich lediglich ein normales technisches Hilfsmittel sieht, das dem menschlichen Erfinder das Erfinden erleichtert.