Im Blogbeitrag „Welche Markenformen gibt es?“ sind wir bereits auf die vielen unterschiedlichen Markenformen eingegangen. Eine dieser Markenformen ist die sogenannte Klangmarke, die zuweilen auch als Hörmarke bezeichnet wird. Wie der Name bereits sagt, sollen durch eine Klangmarke bestimmte Klänge oder Klangfolgen als Marke geschützt werden.
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Podcast Patent, Marke & Co. anhören.
Im Gegensatz zu der bereits diskutierten Geruchsmarke ist die für eine Markeneintragung erforderliche Darstellbarkeit einer Klangmarke eher unproblematisch. Zwar sind die sogenannten Sonagramme zur Darstellung eines Klangs mittlerweile weggefallen, weil diesen die Eindeutigkeit und Klarheit fehlt, aber eine übliche Notenschrift oder eine Audiodatei wie MP3 genügt dem Erfordernis der Darstellbarkeit. Während für Jingles oder kurze Musikstücke die Notenschrift das Mittel der Wahl sein dürfte, sollte man bei nur schwer oder gar nicht durch Noten wiedergebbaren Geräuschen auf eine Audiodatei zurückgreifen. Des Weiteren muss der Klang auch den anderen üblichen Eintragungsvoraussetzungen genügen, nämlich unter anderem unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sein.
Motorsound der Porsche AG
So hat die Porsche AG im Jahr 2022 einen Klang sowohl beim Amt für geistiges Eigentum in der Europäischen Union (EUIPO) als auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Klangmarke angemeldet. Wie bei jeder Marke üblich, wurde überdies ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt, in dem diejenigen Waren- und Dienstleistungen enthalten sind, die durch die Marke geschützt werden sollen. Im vorliegenden Fall waren dies unter anderem Waren der Klasse 12, nämlich „Fahrzeuge und deren Teile“. Die nachstehend wiedergegebene Audiodatei wurde für dieses Geräusch eingereicht:
Entscheidung des EUIPO
Das EUIPO war von der Eintragbarkeit dieses Geräuschs für „Fahrzeuge und deren Teile“ jedoch nicht überzeugt und wies die Anmeldung zurück. Begründet wird die Zurückweisung damit, dass der Ton in der bereitgestellten elektronischen Datei nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen würde. Vielmehr soll sich die Gesamtauswirkung des Geräuschs in dem Klangbild eines beschleunigenden Motors erschöpfen. Sprich: Dem Geräusch soll jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Wir erinnern uns: Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren- oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Auch die Beschwerde der Porsche AG gegen die Zurückweisung blieb erfolglos. So wurde in der Beschwerdeentscheidung festgestellt: Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, welche allesamt mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, Modellfahrzeugen und Spielzeugautos in Verbindung stehen oder sich explizit auf sie beziehen, repräsentiert die angemeldete Tonfolge ein typisches Merkmal dieser Fahrzeuge oder Autos, nämlich deren Beschleunigung oder Leistungssteigerung bis zum Erreichen der gewünschten Reisegeschwindigkeit. Das Anmeldezeichen soll von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden, und zwar hinsichtlich des beschleunigenden Charakters der Fahrzeuge oder Autos. Daher habe das Klangzeichen keine Resonanz bzw. keinen Wiedererkennungswert, die bzw. der es den angesprochenen Verbrauchern ermöglichen würde, es als Herkunftshinweis und nicht bloß als ein funktionelles Element anzusehen.
DPMA trägt die Klangmarke ein
Die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO ist nachvollziehbar. Zur ganzen Wahrheit gehört jedoch auch, dass das DPMA im Gegensatz zum EUIPO die Unterscheidungskraft offensichtlich als gegeben angesehen hat. Mit anderen Worten wurde der Klang eines startenden Motors zumindest als deutsche Klangmarke (DE302022118770) eingetragen. Hier zeigt sich auch, dass es manchmal sinnvoll sein kann, alternativ oder ergänzend den nationalen Weg zu gehen, um zumindest in einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Markenschutz zu erzielen, sofern das EUIPO die Anmeldung zurückweist.
Beispiele erfolgreicher Klangmarken
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Klangmarke insbesondere für diejenigen Waren und Dienstleistungen eine geeignete Markenform darstellt, bei denen ohnehin bereits Töne, Klänge oder Geräusche zum Einsatz kommen, wie dies in Filmen, Radiosendungen, Videos, Podcasts oder ähnlichem der Fall ist. Natürlich sollte es sich dabei dann nicht um ein Geräusch handeln, das die beanspruchte Ware oder Dienstleistung charakterisiert oder beschreibt. Überraschend ist jedoch, dass angesichts der intensiven Verbreitung von Videos, Podcasts oder Live-Streams über das Internet bislang nur wenige Klangmarken beim EUIPO und DPMA angemeldet oder eingetragen sind. Beim EUIPO sind es gerade einmal knapp 300, beim DPMA etwa 100 angemeldete oder registrierte Klangmarken (Stand: November 2024). Dabei können Klangmarken äußerst wirkmächtig sein und sich beim Kunden tief ins Gedächtnis einbrennen. Erkennen Sie beispielsweise den folgenden Sound?
Filmfans dürften bereits in den ersten Sekunden erkannt haben: Es handelt sich um den Sound der Twentieth Century Fox Film Corporation. Dieser ist unter anderem als Klangmarke in der Europäischen Union (Nr. 012438628) eingetragen ist. Und wie ist es mit dem folgenden Sound? Fällt Ihnen die Zuordnung leicht?
Selbst wenn man nicht auf den Bildschirm geschaut hätte: Jedem Hörer wäre wohl sofort klar geworden, dass jetzt ein Film von den MGM-Studios folgt. Das markante Löwengebrüll ist ebenfalls als EU-Marke (Nr. 005170113) eingetragen. Abschließend noch ein weiteres Beispiel zur Einprägsamkeit einer Klangmarke, diesmal außerhalb des Film-Business:
Richtig, dieser Sound weist auf die Waren des Discounters Lidl hin. Ebenfalls eine beim Amt für geistiges Eigentum in der Europäischen Union eingetragene Klangmarke (Nr. 017592031).
Man muss jedoch nicht bereits die Größe bzw. den Bekanntheitsgrad der genannten Markeninhaber haben, um eine Klangmarke anzumelden. Schließlich sollte man mit der Etablierung sowie dem Schutz einer Marke so früh wie möglich beginnen.