Schneidbrett als Design anmelden … aber richtig!

Ein kreativer Kopf hat ein Schneidbrett für Lebensmittel gestaltet und sich gedacht, dass man dieses doch als eingetragenes Design schützen lassen könne. Mit der Designanmeldung wurden drei Wiedergaben des Designs in Form von fotografischen Darstellungen eingereicht, was bei dreidimensionalen Designs durchaus üblich und auch ausdrücklich durch die Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes gestattet ist, die bis zu zehn Darstellungen eines Designs zulässt (z. B. Vorderansicht, Seitenansicht, Draufsicht, perspektivische Ansicht usw.). So wurde das Schneidbrett unter der Nr. 40703405-0001 in das Designregister eingetragen, in dem auch die drei Wiedergaben des Designs gezeigt sind.

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Dass die Designanmeldung Unzulänglichkeiten aufweist, wurde dem Anmelder erst bewusst, als dieser gegen einen Händler vorging, der eine Kombination aus Schneidbrett und Auffangschale vertrieben hat, wobei die Kombination aus Schneidbrett und Auffangschale der ersten Wiedergabe des im Designregister eingetragenen Designs sehr nahe kam, die ebenfalls ein Schneidbrett mit Auffangschale zeigt. Dennoch wurde die Klage des Designinhabers in zweiter Instanz zurückgewiesen und das eingetragene Design auf Widerklage des Konkurrenten für nichtig erklärt. Was war passiert?

Nach §1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform „eines“ ganzen Erzeugnisses, wobei ein eingetragenes Design gemäß §33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig ist, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses eben kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Insbesondere ist ein Design dann nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses, sondern die Erscheinungsform mehrerer Erzeugnisse wiedergegeben wird, weil sich der Gegenstand des Designschutzes in diesem Fall nicht bestimmen lässt. (Nicht zu verwechseln mit einer legitimen Sammelanmeldung, die auf mehrere Designs gerichtet ist.)

Im vorliegenden Fall zeigt die erste Wiedergabe des eingetragenen Designs ein Schneidbrett mitsamt einer Auffangschale und sogar Lebensmitteln auf dem Schneidbrett und in der Auffangschale, während die beiden anderen Wiedergaben (hier und hier) lediglich ein Schneidbrett in Alleinstellung zeigen. Dies veranlasste das Gericht zu der Annahme, dass sich der Schutzumfang nicht bestimmen ließe, wodurch die Feststellung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs unumgänglich war.

Zwar war die nachfolgende Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) insoweit erfolgreich (siehe I ZR 16/21), als dass der BGH einige Rechtsmängel in der vorangehenden Entscheidung erkannte, allerdings hat der BGH nicht in der Sache entschieden, sondern die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun die voneinander abweichenden Wiedergaben des eingetragenen Designs auszulegen und zu entscheiden, ob der Schutz auf das Design des Kombinationserzeugnisses aus Schneidbrett und Auffangschale oder auf das Design des Schneidbretts allein gerichtet ist. Dabei ist lediglich eine der beiden Alternativen möglich, zumal das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt. Führt diese Auslegung jedoch nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für ein Kombinationserzeugnis oder einen Einzelgegenstand beansprucht wird, muss die Unklarheit laut BGH zu Lasten des Anmelders gehen und das Design nichtig sein. Für den Designanmelder ist also noch immer nicht sicher, ob sein Design überhaupt Schutz genießt und falls ja, in welchem Umfang.

Fazit: Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine ordentliche Designanmeldung nach entsprechender Einarbeitung in die Materie durchaus auch vom Designer selbst vorgenommen werden kann, ohne einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wie bei Patent- und Markenanmeldungen gilt jedoch auch für Designanmeldungen, dass diese die Grundlage für alle folgenden Verfahren bilden. Werden bereits im Anmeldestadium des jeweiligen Schutzrechts gravierende Fehler gemacht, so können diese im Nachhinein gegebenenfalls nicht mehr beseitigt werden, was in der Folge zu einem wertlosen Schutzumfang oder einem gänzlichen Verlust des Schutzrechts führen kann.