Warum die Marke „Flip-Flop“ letztlich für die Füße war

Vor der Lektüre des Beschlusses 4 U 63/21 des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. März 2022 ist der Autor der vorliegenden Zeilen eigentlich davon ausgegangen, dass der Begriff „Flip-Flop“ seit jeher eine spezielle Schuhsorte gekennzeichnet hat, mithin einen Gattungsbegriff darstellte, der keinesfalls durch eine Marke geschützt wäre. Tatsächlich bestand – zumindest anfangs – ein Markenschutz.

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Bereits im Jahre 1997 wurde die Wortmarke „Flip-Flop“ nämlich unter anderem für „Schuhwaren“ beim Deutschen Patent und Markenamt angemeldet. Offensichtlich wurde der Begriff „Flip-Flop“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschreibend oder als Gattungsbezeichnung für bestimmte Schuhe verwendet und somit folgerichtig durch das Amt eingetragen.

Im Laufe der Zeit wurde der Begriff „Flip-Flop“ jedoch verstärkt auch von anderen Anbietern zur Bezeichnung und Beschreibung von so genannten Zehentrennersandalen verwendet. So sah sich die Markeninhaberin im Jahr 2010 veranlasst, ein Verletzungsverfahren gegen einen Konkurrenten anzustrengen, der den Begriff „Flip-Flop“ für seine Schuhwaren verwendet hatte. Der Beklagte versuchte, die Ansprüche des Markeninhabers im Rahmen einer Widerklage abzuwehren, die sich auf den Verfall der Marke „Flip-Flop“ nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stützte. Nach dieser Vorschrift wird eine Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, „wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist“.

Die Voraussetzungen dieses Verfallsgrundes lagen nach Ansicht des OLG Düsseldorf (I-20 U 95/10) im Jahr 2010 nicht vor, vielmehr rechtfertige „allein der Umstand, dass sich mit einer gewissen Häufigkeit auch eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung flipflop findet, […] nicht die Annahme, die Marke habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt“.

Etwas mehr als zehn Jahre nach dem Urteil des OLG Düsseldorf hat sich das Verkehrsverständnis nunmehr offensichtlich so umfangreich geändert und ist der Markeninhaber derart untätig geblieben, dass sich der Begriff „Flip-Flop“ zu einem Gattungsbegriff entwickelt hat. Mithin war die Marke gemäß dem eingangs genannten Beschluss des OLG Zweibrücken (4 U 63/21) zu löschen, wobei sich diese Entscheidung unter anderem auf eine erstinstanzliche Verkehrsbefragung stützte, aus der ein „Absinken der Marke zur mittlerweile gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentrennersandalen“ herauslesbar war.

Man könnte sagen, dass die Wortmarke „Flip-Flop“ der eigenen Beliebtheit zum Opfer gefallen ist, wobei die Löschung letztlich nur deswegen möglich war, weil der Markeninhaber die (beschreibende) Verwendung seiner Marke durch Dritte nicht konsequent geahndet hat, mithin untätig im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geblieben ist.