Zusatzerklärung wegen Russland-Sanktionen

Zusatzerklärung Patentamt Russland

Warum das Deutsche Patentamt derzeit eine Zusatzerklärung fordert und was das mit den Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland zu tun hat.

Wie bereits in einem Blogbeitrag aus dem Jahr 2022 beschrieben, hatte die russische Regierung in Reaktion auf westliche Sanktionen entschieden, in Russland bestehende Patente per Dekret zur entschädigungsfreien Nutzung durch russische Unternehmen freizugeben. Dies sofern die Patentinhaber in einem „unfreundlichen Land“ registriert sind, dort ein Geschäft betreiben oder die Staatsangehörigkeit eines solchen Landes besitzen. Zu den genannten „unfreundlichen Ländern“ zählten beispielsweise die USA und sämtliche Länder in der Europäischen Union.

Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in unserem
Podcast Patent, Marke & Co. anhören.

Mit dem 14. Sanktionspaket gegen Russland hat die Europäische Union im Rahmen einer EU-Verordnung (VO (EU) 833/2014) nunmehr mit vergleichbaren Gegenmaßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz reagiert. Das am 24. Juni 2024 beschlossene und am folgenden Tag in Kraft getretene Sanktionspaket führt zu Beschränkungen bei der Annahme von Anmeldungen und Anträgen in laufenden Registrierungsverfahren. Betroffen hiervon sind:

  • russische Staatsangehörige oder
  • natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland oder
  • in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Situation am Deutschen Patent- und Markenamt

So nimmt das Deutsche Patent und Markenamt seit dem 25. Juni 2024 keine neuen Anträge auf Eintragung bzw. Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von diesen Antragstellern mehr an. Aber auch Anträge und Einreichungen in laufenden Anmelde- und Eintragungsverfahren sind hiervon betroffen. Selbst wenn die Sanktionierten gemeinsam mit nicht-russischen natürlichen oder juristischen Personen eine entsprechende Einreichung vornehmen, verweigert das Deutsche Patent- und Markenamt die Annahme dieser neuen Anträge auf Eintragung bzw. Erteilung der genannten Schutzrechte.

Wie nicht anders von einer deutschen Behörde zu erwarten, legt das Deutsche Patent- und Markenamt hier eine besondere Akribie an den Tag. Während in Russland niedergelassene juristische Personen, also beispielsweise russische Unternehmen, ohne Weiteres erkennbar sind, ist dies bei natürlichen Personen etwas schwieriger. Um also ganz sicher ausschließen zu können, dass sich hier keine sanktionierten Personen als Antragsteller „durchschummeln“, wird kurzerhand von jeder natürlichen Person, die als Antragsteller, also beispielsweise Patentanmelder, auftritt, eine Zusatzerklärung gefordert. In dieser Zusatzerklärung ist anzugeben, ob man die russische Staatsangehörigkeit oder seinen Wohnsitz in Russland hat. Trifft eines von beidem zu, sind überdies Angaben zu machen, die eventuell eine Ausnahme von den Sanktionen begründen können.

Sollten Sie eine entsprechende Zusatzerklärung mit der Bitte um Unterzeichnung von uns erhalten haben oder zu einem späteren Zeitpunkt noch erhalten, deren Sinn sich Ihnen nicht auf Anhieb erschließt, so bringen die vorangehenden Ausführungen hoffentlich mehr Klarheit. Ob SIe den damit verbundenen bürokratischen Aufwand dann gutheißen oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Insofern geht es Ihnen wie uns.

Situation beim EUIPO und beim EPA

Da es sich um ein EU-Sanktionspaket handelt, gelten die vorangehenden Erläuterungen entsprechend für Anträge an das Amt für geistiges Eigentum in der Europäischen Union (EUIPO), wenn beispielsweise Unionsmarkenanmeldungen oder Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern betroffen sind, allerdings verzichtet das EUIPO derzeit auf eine entsprechende Zusatzerklärung.

Das Europäische Patentamt (EPA) nimmt hingegen weiterhin europäische Patentanmeldungen von russischen Anmeldern an. Es ist jedoch absehbar, dass die EU-Mitgliedsstaaten zum Zeitpunkt der Validierung des letztlich erteilten europäischen Patents eine Eintragung in das jeweilige nationale Patentregister ablehnen werden. Dadurch wäre ein europäisches Patent in den EU-Mitgliedsstaaten nicht durchsetzbar. Überdies wurden Verfahren zur Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents durch das Europäische Patentamt bis auf Weiteres ausgesetzt, so dass den Sanktionierten der Weg zu dem sogenannten „Einheitspatent“ versperrt ist.